Akkurate und vollständiges Buchführen ist mehr als eine gesetzliche Anforderung: Der Aufwand lohnt sich.
Wenn der Arbeitgeber dokumentiert, wie und wann die einzelnen Elemente eines Hörverlust-Präventionsprogramms (HVPP) von ihm eingeführt wurden, erleichtert ihm dies den Nachweis der Konformität mit der Europäischen Richtlinie 2003/10/EG über physikalische Einwirkungen (Lärm).
Gut geführte Aufzeichnungen helfen dem Arbeitgeber zudem bei der Beobachtung, wie sich das Hörvermögen von Mitarbeitern langfristig entwickelt, mögliche Fälle von arbeitsplatzbedingtem Hörverlust zu erfassen und gegebenenfalls auf Schadenersatzansprüche zu reagieren.
In vielen Unternehmen herrscht die Philosophie „alles dokumentieren“, während andere nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht Buch führen. Das Dokumentieren aller Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Mitarbeiterexposition gegenüber gefährlichem Lärm zu verringern, bedeutet Mehraufwand – kann den Arbeitgeber aber befähigen, die Effektivität seines Gehörschutzprogramm bei einer behördlichen Prüfung, einem internen Audit oder zur Bewertung des Programms umfänglicher darzustellen.
Zu überlegen ist, ob Aufzeichnungen zum Gehörschutzprogramm elektronisch oder in Papierform oder auf beide Arten geführt werden, und ob die Aufzeichnungen zentral oder jeweils am Ort vorgehalten werden sollen. Ein methodisch gut angelegtes, konsequent angewendetes Verfahren verringert die Wahrscheinlichkeit, dass Aufzeichnungen fehlen, und erhöht den Nutzen der Daten.
Der Arbeitgeber muss bezüglich jeder Art von Information, die in einem GHP-Datensatz enthalten ist, entscheiden, wer für die Datenerfassung verantwortlich ist und wer Einsicht in die gespeicherten Datensätze hat. Die Beschränkung des Zugangs zu Datensätzen auf die Personen, die zu Zwecken der Abwicklung des Programms Einsicht haben müssen, verringert die Wahrscheinlichkeit, dass Daten in irgendeiner Weise kompromittiert oder versehentlich geändert oder gelöscht werden.
Da Aufzeichnungen zum Gehörschutzprogramm vertrauliche Gesundheitsinformationen enthalten können, empfiehlt es sich, solche Daten im Sinne des Datenschutzes der einzelnen Mitarbeiter zu schützen und sicherzustellen, dass nur ordnungsgemäß befugte Personen Zugang zu sensiblen Daten haben. Für den Zugriff auf Informationen sowie deren Speicherung und Übermittlung können darüber hinaus einschlägige datenschutz- oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen greifen. Lassen Sie sich am besten juristisch beraten, damit solchen Bestimmungen und Vorschriften in vollem Umfang Genüge geleistet wird.
Allgemein gesagt, sollen Aufzeichnungen zur Gesundheitsüberwachung der einzelnen Mitarbeiter nach geltendem Gesetz bzw. ärztlicher Praxis geführt werden. Dazu kann zum Beispiel gehören:
Aus Hörtests aufzubewahrende Aufzeichnungen:
Die verschafften Vorteile, wenn Arbeitgeber gewissenhaft Buch darüber führen, was sie zur Vorbeugung gegen Gehörverlust unternehmen, stehen, jedenfalls zum großen Teil, in direktem Verhältnis zu der Richtigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit von entsprechenden Aufzeichnungen.
Personen, die in Hörverlust-Präventionsprogrammen arbeiten, sind in ihren Entscheidungen zumeist abhängig von der Qualität der vom Arbeitgeber vorgehaltenen Daten. Fehler oder starke Abweichungen in den Daten lassen Entscheidungsträger die Richtigkeit der Aufzeichnungen anzweifeln und erschweren die effektive Verwaltung des Programms. Um dies zu vermeiden, setzen Sie ein robustes Dokumentationsverfahren auf und sorgen dafür, dass sich die Beteiligten an dieses Verfahren halten. Jede Person, die Zugriff auf HVPP-Datensätze hat, sollte in Anzeichen dafür geschult werden, dass Aufzeichnungen nicht akkurat sind oder nicht wiedergeben, was zur Umsetzung des Programms getan wurde. Lassen Sie sich auch juristisch beraten, um sicherzugehen, dass allen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen, die den Zugriff auf personenbezogene und Gesundheitsdaten sowie deren Speicherung und Übermittlung regeln, Genüge geleistet wird.
Aufzeichnungen sind dann am meisten wert, wenn sie vollständig und über die Zeit konsequent und einheitlich geführt wurden. Für die Daten audiometrischer Untersuchungen gilt dies im Besonderen. Wenn audiometrische Aufzeichnungen darauf hindeuten, dass bei einem Mitarbeiter eine Hörschwellenverschiebung eingetreten ist, sind eventuell Folgemaßnahmen seitens des Arbeitgebers angezeigt. Fehlende Daten, unrichtige Informationen oder lückenhafte Aufzeichnungen machen es dem Audiologen oder Arzt, der diese Entscheidung anhand der Aufzeichnungen treffen soll, sehr schwer, und dem Arbeitgeber bleibt gegebenenfalls nur die Möglichkeit anzunehmen, dass der Hörverlust arbeitsplatzbedingt ist.
Die Daten sind vom Arbeitgeber zu schützen, andererseits müssen bestimmte Daten Mitarbeitern, deren Vertretern, Mitgliedern des HVPP-Teams und Prüfern oder Behördenvertretern zur Verfügung gestellt werden. Anzuraten ist ein Dokumentenkontrollsystem, in dem eine begrenzte Anzahl Personen mit direktem Zugriff auf die Datensätze Kopien der Dokumente an andere weitergeben kann, die hierein Einsicht haben müssen.
Aufzeichnungen zu Lärmexpositionsmessungen und Hörtests werden normalerweise für unbestimmte Zeit aufbewahrt.
Andere Aufzeichnungen sollten unter Umständen für denselben Zeitraum aufbewahrt werden, wie zum Beispiel über:
Die EU-Länder regeln, wie gesundheitsbezogene Daten zu schützen sind und inwiefern Arbeitgeber und Gesundheitsdienstleister vertrauliche Gesundheitsinformationen weitergeben dürfen. Informieren Sie sich daher über die im Land gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Lassen Sie sich auch juristisch beraten, um sicherzugehen, dass allen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen, die den Zugriff auf personenbezogene und Gesundheitsdaten sowie deren Speicherung und Übermittlung regeln, Genüge geleistet wird.
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